Gesetzliche Bestimmungen
Vorschriften
für den Umgang und Verkehr mit Feuerwerkskörpern
Hier
folgt eine unverbindliche, auszugsweise Wiedergabe der in Deutschland geltenden
wichtigsten Punkte des Sprengstoffgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen
vom Stand 2002. Bei den zitierten Vorschriften handelt es sich um eine
gekürzte, sinngemäße Wiedergabe. Der vollständige Wortlaut ist den
entsprechenden Werken zu entnehmen. Weitere Vorschriften sind evtl. zu
beachten.
Einteilung
Die Feuerwerkskörper sind in Kategorien eingeteilt und die Zuordnung wird, soweit möglich, auf jedem Gegenstand und auf jeder Verpackung durch eine römische Ziffer gekennzeichnet.
Kategorie | Zulassung
|
Bezeichnung | Abgabe an Personen
|
---|---|---|---|
F1
|
BAM-PI-...
|
Kleinstfeuerwerk | unter 18 Jahre
|
F2 | BAM-PII-...
|
Kleinfeuerwerk | ab 18 Jahre
|
F3+F4 | BAM-PIII-...
|
Mittel-/Großfeuerwerk
|
Pyrotechniker |
T1 | BAM-T1-...
|
Feuerwerk für technische Zwecke
|
ab 18 Jahre
|
T2 | BAM-T2-...
|
Feuerwerk für technische Zwecke
|
Pyrotechniker |
PM I | BAM-PM I-...
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pyrotechnische Munition
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ab 18 Jahre
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PM II | BAM-PM II-...
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pyrotechnische Munition
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Munitionserwerbschein |
RG | BAM-RG-...
|
Raketentreibsätze für Modellraketen
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ab 18 Jahre
|
Sind
Feuerwerkskörper verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so
gelten für dieses Sortiment alle gesetzlichen Bestimmungen der Gegenstände aus
der höchsten Stufe.
Feuerwerkskörper F1
dürfen
das ganze Jahr über, auch an Personen unter 18 Jahren, abgegeben werden (§21
(1) 1. SprengV). Kinder unter 12 Jahren sollten diese Gegenstände nur unter
Aufsicht von Erwachsenen verwenden. Der Vertrieb ist auch außerhalb von
Verkaufsräumen sowie an Kiosken und im Reisegewerbe erlaubt (§22 (1) und (3)
1.SprengV).
Feuerwerkskörper F2
dürfen
nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Sie dürfen an den
Endverbraucher nur in der Zeit vom 29.12. bis 31.12. (Silvester)überlassen
werden, es sei denn, daß dieser eine Ausnahmegenehmigung gem. §24 (1) 1.
SprengV der zuständigen Behörde vorlegt. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse
II dürfen nur in festen Verkaufsräumen vertrieben werden (§22 (1) 1.SprengV).
Die Verwendung von Gegenständen der Klasse II ist auf den 31. Dezember und den
1. Januar beschränkt. Regionale Abgabe- und Verwendungsbestimmungen sind zu
beachten (Auskunft über Ihr Gewerbeaufsichtsamt oder die Polizei).
Feuerwerkskörper T1
dürfen
das ganze Jahr über an Personen über 18 Jahre abgegeben und von diesen auch
verwendet werden. Die Gegenstände dürfen nur im gewerblichen Bereich bzw. für
technische Zwecke entsprechend den Gebrauchshinweisen
verwendet werden. Der Vertrieb an den Endverbraucher ist nur gegen
schriftlichen Auftrag mit Angabe des vorgesehenen Verwendungszweckes erlaubt.
Die Hinweise auf dem Gegenstand bzw. der Verpackung sind zu beachten!
Achtung: Das
illegale Abbrennen von Pyrotechnik im Fußball-Stadion oder bei anderen
öffentlichen Veranstaltungen wird als versuchte gefährliche
sind (siehe auch § 23 1.SprengV und § 35 (2) der VStättVO ).
Gegen die Personen werden neben einer entsprechenden Strafe mehrjährige
bundesweite Stadionverbote verhängt! Seit 01.04.2003 wird das Mitführen von
Rauchpulver oder Bengalfackeln nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern als
Straftat geahndet.
Die
Zulassung nach T1 bezieht sich auf einen bestimmten Personenkreis und auf eine
bestimmungsgemäße Verwendung. Für Stadionbesucher oder Besucher öffentlicher
Veranstaltungen bedeutet dies, dass er solche Gegenstände zu diesem Zweck nicht
erwerben, nicht mit sich führen oder gar abbrennen darf. Auch hier ist die
Zulassung verknüpft mit dem technischen Verwendungszweck. Geht der Stadionbesucher
mit solchen Gegenständen um, ist zweifelsfrei von einem Vergnügungszeck
auszugehen. Somit liegt für den entsprechenden Gegenstand keine Zulassung vor, die befreienden Vorschriften nach der 1.SprengV
sind nicht anzuwenden und das SprengG findet im vollen Umfang Anwendung.
Feuerwerkskörper F3/F4 und T2
die
Walker Pyrotechnik verwendet und überlässt, dürfen nur von ausgebildeten
Pyrotechnikern verwendet und an Personen abgegeben werden, welche im Besitz
einer Erlaubnis nach §§ 7 oder 27 oder eines Befähigungsschein gem. § 20
SprengG sind. Das Feuerwerk ist spätestens 2 Wochen vorher bei der zuständigen
Behörde anzuzeigen. Der Abbrennplatz ist vorher zu besichtigen und auf Eignung
zu prüfen.
Pyrotechnische Munition
fällt
nicht unter das Sprengstoffgesetz, sondern unter das Waffengesetz. Der Handel
ist nur mit einer Munitionshandelserlaubnis gestattet. Aufdruck: BAM-PM I-...
bzw. BAM-PM II-...
Bühnenfeuerwerk
§ 23
1.SprengV (Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz)
Pyrotechnische
Gegenstände dürfen in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen, sowie bei
Film- und Fernsehproduktionen nur dann verwendet werden, wenn sie vorher gemäß
der vorgesehenen Verwendung erprobt worden sind. Die Erprobung bedarf der
Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle. Die Verwendung bei der
Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern bedarf der Genehmigung der für
öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle und ist zwei Wochen
vorher anzuzeigen.
§ 35
VStättV (Versammlungsstättenverordnung)
(2)
In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien ist
das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen,
pyrotechnischen Sätzen, Gegenständen und Anzündmitteln und anderen
explosionsgefährlichen Stoffen verboten...
§ 110,
(4) VSR (Versammlungsstättenrichtlinie)
Offenes
Feuer, Feuerwerk darf auf Bühnen nicht verwendet werden. Ausnahmen können
gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
VBG 70
(Unfallverhütungsvorschrift "Bühnen und Studios")
-
§ 1 Diese UVV gilt für den technischen Bereich von Bühnen und Studios. Hierzu
zählen z.B. auch Szenen- und Spielflächen in Mehrzweckhallen und Schulen,
Varietés und Kabaretts, Bars und Diskotheken.
-
§ 31 Gefährliche pyrotechnische Gegenstände (F3 / F4 und T2) dürfen nur unter
Aufsicht eines Feuerwerkers, der im Besitz einer sprengstoffrechtlichen
Berechtigung für die vorgesehene Tätigkeit ist, verwendet werden.
Bühnenfeuerwerksartikel
der Klasse T1 und T2 dürfen nur für technische Zwecke im Rahmen von Bühnen-,
Film- und Fotoproduktionen, sowie Musik-, und Showveranstaltungen verwendet
werden. Der Vertrieb und das Überlassen dieser Gegenstände an Verbraucher ist nur gegen Aushändigung eines schriftlichen Auftrages mit
Bescheinigung der Verwendung für zugelassene Zwecke erlaubt. Der Vertrieb und
das Überlassen dieser Gegenstände an Verbraucher ist nur in ungeöffneter Originalverpackung erlaubt.
Gesetzestexte und Vorschriften
3. Gesetz zur
Änderung des Sprengstoffgesetzes
SprengG,
1.SprengV, SprengVwV (gaa.baden-wuerttemberg.de)
Gefahrgutverordnung
GGVSE (gaa.baden-wuerttemberg.de)
Versammlungsstättenverordnung
VStättV (alle Länder)
Versammlungsstättenverordnung
VStättV (gaa.baden-wuerttemberg.de)
SprengG, 1.SprengV, 2.SprengV (bundesrecht.juris.de)
BGV B5 :
Explosivstoffe (ersetzt UVV 55a), VSR, VBG 70
Feuerwerksbestimmungen (Verband der pyrotechnischen Industrie)
Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II im Einzelhandel (bam.de)
Merkblatt
Pyrotechnik (gaa.baden-wuerttemberg.de)